FAQ

Patente

 
Die folgenden Fragen zum Thema Patente werden uns von Mandanten häufig gestellt:

1.

Ist ein Europäisches Patent nur in der EU oder auch in der Schweiz gültig?

Nicht nur die EU-Mitgliedsstaaten können mit einem Europäischen Patent abgedeckt werden, sondern alle Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens. Auch die Schweiz hat das Europäische Patentübeinkommen ratifiziert. Sofern nach der Erteilung eines Europäischen Patents die Jahresgebühren für die Schweiz gezahlt werden, hat ein Europäisches Patent also auch Wirkung in der Schweiz.

Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden aufgrund eines Staatsvertrags ein einheitliches Schutzgebiet.

 

2.

Lohnt sich eine Europäische Patentanmeldung für mich, oder sollte ich einzelne nationale Anmeldungen vornehmen?

Das hängt davon ab, wieviele und welche Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens für Sie von Interesse sind. Zwar muss bei einer Europäischen Patentanmeldung nur ein einziges Erteilungsverfahren geführt werden (oftmals wird daher ein Europäisches Patent auch als Bündelpatent bezeichnet), jedoch sind die amtlichen Gebühren im Vergleich zu einem einzelnen nationalen Verfahren etwas höher. Je grösser die Anzahl der abzudeckenden Länder jedoch ist, umso grösser ist ist der Kostenvorteil einer Europäischen Patentanmeldung. Typischerweise ist bei drei oder mehr Ländern eine Europäische Patentanmeldung bereits aus Kostengründen vorzuziehen.

Weitere Vorteile einer Europäischen Patentanmeldung sind der vereinheitlichte Schutzumfang sowie die hohe Qualität der Prüfung und damit auch die Rechtssicherheit.

 

3.

Jemand verletzt meine Patentanmeldung / mein Patent.
Was soll ich tun?

Vor allem: nichts Unüberlegtes!

Ist das Patent schon erteilt, oder befindet es sich noch im Anmeldungs- / Prüfungsverfahren?

In den meisten Ländern kann man Dritten nur basierend auf einem erteilten Patent die Nutzung der geschützten Erfindung verbieten.

Ist das Patent rechtsbeständig?

Nicht in allen Ländern werden Patentanmeldungen inhaltlich geprüft, bevor ein Patent erteilt wird. Auch Schweizer Patente sind nicht materiell geprüft. Über die Rechtsbeständigkeit wird dann oftmals im Verletzungsprozess (Einrede der Patentnichtigkeit) oder im Rahmen einer Nichtigkeits-Widerklage gestritten.

Wird das Patent tatsächlich verletzt?

Massgebend für diese Beurteilung sind die Patentansprüche. Hierbei kommt es vor allem auf die unabhängigen Patentansprüche an. Das sind diejenigen Patentansprüche, die sich auf keinen anderen Patentanspruch rückbeziehen. Nur eine Verwirklichung aller Merkmale mindestens eines unabhängigen Patentanspruchs stellt eine Verletzung dar. Geschützt ist also nicht ein abstrakter, allgemeiner Erfindungsgedanke. Nur ein detaillierter Merkmalsvergleich des verletzenden Gegenstands oder  Verfahrens mit den unabhängigen Patentansprüchen schafft Klarheit.

Schliesslich ist auch noch die Art und Weise der Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Verletzer mit Bedacht zu wählen: Man kann dem vermeintlichen Verletzer das Patent (nur) zur Kenntnis bringen, ihm eine sogenannte Berechtigungsanfrage senden oder gleich eine Abmahnung inkl. vorbereiteter Unterlassungserklärung zustellen. Welche Herangehensweise am erfolgversprechendsten ist, kommt auf den Einzelfall an. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.

 

4.

Dieses Patent hätte nicht erteilt werden dürfen.
Was soll ich tun?

Zunächst muss genau geprüft werden, was tatsächlich der Unterschied der zur Erteilung gekommenen Patentansprüche gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik ist. Oftmals stellt sich auf den zweiten Blick heraus, dass die Patenterteilung aufgrund eines Merkmals erfolgte, welches in der ersten Aufregung übersehen wurde und welches für das eigene Produkt / Verfahren auch gar keine Relevanz hat. Dann sind vielleicht gar keine weiteren Schritte nötig.

Falls sich die Besorgnis jedoch als begründet erweist:

In vielen Ländern ist es möglich, binnen einer recht kurzen Frist ab dem Zeitpunkt der Patenterteilung ein Patent mit einem Einspruch anzugreifen, was im Erfolgsfall zum Widerruf des Patents führen kann. Die Einspruchsfristen betragen bspw. für ein Europäisches Patent und ein nationales Patent in der Schweiz 9 Monate ab Patenterteilung, jedoch nur 3 Monate ab Patenterteilung für ein nationales Patent in Deutschland (im Zuge einer Patentrechtsnovelle in Deutschland wird eine Verlängerung dieser Frist auf ebenfalls 9 Monate angestrebt). Diese Einspruchsverfahren sind aufgrund ihres verwaltungsrechtlichen Charakters recht kostengünstig; in Europäischen und Schweizer Einspruchsverfahren können wir Sie direkt vertreten.

Der Einspruch gegen ein Europäisches Patent oder ein nationales Patent in Deutschland kann auch auf mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit gestützt werden (die in der Praxis relevantesten Gründe für mangelnde Rechtsbeständigkeit). Bei einem nationalen Patent in der Schweiz ist dies hingegen nicht möglich: Es werden nur bestimmte Patentierungsausschlüsse grundsätzlicher Art geprüft (Patentierungsausschluss des menschlichen Körpers und von Embryonen; Gensequenzen als solche; Verstösse gegen die Menschenwürde, öffentliche Ordnung und die guten Sitten).

Sofern ein Einspruch nicht möglich ist (z.B., weil mangelnde Neuheit und erfinderische Tätigkeit keine Einspruchsgründe gegen ein Schweizer Patent darstellen) oder wenn die Frist hierfür bereits abgelaufen ist, kann das Patent in vielen Ländern nur noch mit Nichtigkeitsklagen angefochten werden. Hierbei handelt es sich um ein zivilrechtliches Vefahren, in dem wir Sie in der Schweiz vor dem Bundespatentgericht in St. Gallen vertreten können. Die Nichtigkeit kann aber auch als sogenannte Einrede in einem allfälligen Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. 

 

5.

Ich beabsichtige eine Patentanmeldung einzureichen. Ab wann darf ich meine Erfindung öffentlich vorstellen?

Sie sollten über Ihre Erfindung so lange Stillschweigen bewahren, bis die Patentanmeldung eingereicht wurde. In den meisten Ländern gilt mittlerweile das Erfordernis der absoluten Neuheit: Die Erfindung darf also der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag nicht mündlich, schriftlich, visuell, gegenständlich oder sonstwie bekannt gewesen sein. Ein Mitglied der Öffentlichkeit ist jedermann, der nicht einer Geheimhaltung unterliegt. Auch wenn Sie selbst Ihre Erfindung öffentlich machen, ist die Neuheit zerstört! (Eine prominente Ausnahme von diesem Regelfall besteht in USA: Hier gilt eine einjährige Neuheitsschonfrist für Publikationen der Erfindung, die auf den Erfinder selbst zurückgehen.)

Sofern Sie sich dennoch bereits vor der Einreichung der Patentanmeldung mit Dritten über Ihre Erfindung austauschen wollen oder müssen, so empfehlen wir dringend den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung. Zwar kann auch eine solche Geheimhaltungsvereinbarung gebrochen und Ihre Erfindung dadurch öffentlich werden. Jedoch bestehen in vielen Ländern zeitlich begrenzte Möglichkeiten, in solchen Fällen dennoch rechtsgültig eine Patentanmeldung einzureichen, wenn es sich um eine missbräuchliche Veröffentlichung zu Ihrem Nachteil gehandelt hat.

Gerne sind wir Ihnen behilflich und erstellen Ihnen eine auf Ihre konkreten Bedürfnisse zugeschnittene Geheimhaltungsvereinbarung.

 

 

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