FAQ

Designs

 
Die folgenden Fragen zum Thema Designs werden uns von Mandanten häufig gestellt:

1.

Design und Geschmacksmuster:
Ich bin verwirrt. Was ist der Unterschied?

Der Begriff Design bezeichnet primär die äussere Erscheinungsform eines Erzeugnisses.

In vielen Ländern wird der Begriff Desgin aber auch für das Schutzrecht verwendet, mit dem diese Erscheinungsform geschützt werden kann. Das ist auch in der Schweiz der Fall. Früher wurde noch zwischen Mustern (zweidimensional) und Modellen (dreidimensional) unterschieden. Heute spricht man in der Schweiz einheitlich vom Design(schutzrecht).

In anderen Ländern und Gesetzen hat sich der Begriff des Geschmacksmusters durchgesetzt, so bspw. in Deutschland. 

Und dann gibt es noch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Hiermit ist ein Geschmacksmuster gemeint, welches für die gesamte EU beim HABM beantragt und eingetragen werden kann.

Die Registrierung eines Designs / Geschmacksmusters für die Schweiz und auch für die EU können wir über das internationale Anmeldeverfahren für Sie vornehmen.

 

2.

Natürlich hätte ich gerne Schutz. Aber wie gross ist denn der Schutzumfang (m)eines Designs?

Der Schutzumfang erstreckt sich typischwerweise auf alle Gestaltungen, die keinen anderen Gesamteindruck erwecken.

Es hängt massgeblich von den Anmeldungsunterlagen ab, was noch einen gleichen Gesamteindruck erweckt. Wenn farbige Darstellungen gewählt werden, kann bereits eine andere Farbwahl aus dem Schutzumfang führen. Schwarz/weiss Darstellungen bieten daher meist den grösseren Schutzumfang. Fachmännisch ausgeführte schwarz/weiss Zeichnungen, welche das Erzeugnis aus allen Raumrichtungen und in einer Schrägansicht zeigen, sind besonders vorteilhaft.

 

3.

Wie lange dauert das Eintragungsverfahren? Kann ich das beeinflussen?

Die Eintragung und Publikation von Schweizer Designs und auch Gemeinschaftsgeschmacksmustern in der EU erfolgt meist binnen weniger Wochen.

Falls Ihnen das zu schnell ist (weil beispielsweise Ihre Konkurrenz noch nicht von dem neuen Design in Kenntnis gesetzt werden soll): Die Publikation eines Schweizer Designs und eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann auf Antrag bis zu 30 Monate verzögert werden.

 

4.

Brauche ich tatsächlich Designschutz? Oder doch lieber eine Marke? 

In vielen Fällen könnten tatsächlich beide Schutzrechte in Frage kommen. Gerne beraten wir Sie, welches Schutzrecht im konkreten Fall geeigneter für Sie ist.

Eine besonders geschickte, langfristige Strategie könnte jedoch beide Schutzrechte kombinieren: Basierend auf einem Designschutzrecht besteht für viele Jahre (in der Schweiz bis zu 25 Jahre) ein Verbotsrecht. Diese Zeit kann genutzt werden, um das Design - von Konkurrenten aufgrund des Designschutzes unbehelligt - im Markt bekannt zu machen. Wenn dann die Marktpenetration gross genug ist, kann aufgrund von nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung eine Marke zur Eintragung gelangen. Da eine Marke unbeschränkt häufig verlängerbar ist, kann auf diese Weise ein wertvoller Schutz erreicht werden, der ohne den ursprünglichen Designschutz eventuell nicht erreichbar gewesen wäre.

 

5.

Ich verwende das Design bereits, möchte es aber nun noch schützen lassen. Geht das noch?

Vielleicht ja: In vielen Ländern gibt es eine sogenannte Neuheitsschonfrist. So stehen der Eintragung des Designs in der Schweiz und auch des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der EU solche Vorpublikationen nicht entgegen, die binnen 12 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgt sind und die auf den Anmelder / Designer selbst zurückgehen. 

Falls weitere Länder für Sie von Interesse sind, so sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

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