FAQ

Lizenzierung

 
Die folgenden Fragen zum Thema Lizenzierung werden uns von Mandanten häufig gestellt:

1.

Was sind übliche Lizenzgebühren?

Diese Frage lässt sich nicht mit allgemeiner Gültigkeit beantworten. Lizenzgebühren lassen sich auf verschiedene Weisen festlegen. Üblicherweise werden sie als prozentualer Anteil (Lizenzsatz) von einer Bezugsgrösse (typischerweise vom Umsatz) vereinbart.

Betrifft die Lizenz den geschützten Gegenstand insgesamt (beispielsweise einen elektrischen Schalter), so kann die Bezugsgrösse etwa der Nettoumsatz für diesen Gegenstand sein. Ist jedoch nur ein Teil des lizenzierten Gegenstandes eigenständig geschützt (beispielsweise nur ein elektrischer Schalter einer Kaffeemaschine), so kann als Bezugsgrösse ein bestimmter Prozentsatz des Nettoumsatzes für den gesamten lizenzierten Gegenstand (also beispielsweise die Kaffeemaschine) gewählt werden.

Die Höhe von Lizenzsätzen hängt zum einen von der Bezugsgrösse, aber zum anderen auch erheblich vom technischen Gebiet ab. Die Spannbreite umfasst Lizenzsätze von beispielsweise 0,8 % für Halbleiterdioden bis (gelegentlich weit) über 10 % für Produkte der Pharma- und Kosmetikindustrie.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine einmalige Zahlung (beispielsweise per Abschluss der Vereinbarung) festzulegen. Hierdurch kann sich die alljährliche Rechnungslegung erübrigen. Da sich die Entwicklung des Marktes jedoch in vielen Fällen nicht voraussagen lässt, ist die Höhe einer solchen einmaligen Zahlung kaum abzuschätzen.

Den indivduellen Zahlungsmodalitäten sind kaum Grenzen gesetzt. Wir beraten Sie gerne. Bitte sprechen Sie uns an. 

 

2.

Müssen wir bis zur Erteilung unseres Patents warten, bis wir Lizenzen vergeben können?

Nein, Lizenzen können auch bereits vor der Erteilung eines Patents oder sogar vor der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Patentanmeldung vergeben werden. In diesen Fällen ist noch nicht absehbar, ob es zu einer Erteilung kommen wird und was letztlich geschützt sein wird. Daher werden häufig für den Zeitraum vor der Erteilung geringere Lizenzsätze zu vereinbaren. Alternativ könnte man sich auch darauf einigen, dass die Lizenzgebühren unter dem Vorbehalt einer späteren Erteilung gezahlt werden oder ansonsten zumindest anteilig erstattet werden.

Gerne beraten wir Sie, ob eine Lizenzerteilung oder eine Lizenznahme vor der Erteilung in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

 

3.

Wir mussten von einem Konkurrenten leider eine Lizenz an einem seiner Europäischen Patente nehmen. Zufällig haben wir nun erfahren, dass gegen das Patent Einspruch eingelegt wurde. Könnte das irgendeinen Einfluss auf die Lizenz haben?

Ja. Mit dem definitiven Widerruf eines Patents besteht kein Verbietungsrecht mehr. Die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren entfällt somit mit dem Widerruf des Patents.

Der definitive Widerruf eines Patents gilt sogar auch rückwirkend. Im Regelfall gilt jedoch, dass eine Rückerstattung von bereits erfolgten Lizenzzahlungen ausgeschlossen ist. Selbstverständlich kann in einer Lizenzvereinbarung aber auch eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.

Unabhängig davon sind Lizenzen an Know-how zu beachten, die vielfach zusammen mit einer Lizenz an einem Patent vergeben werden. Das Know-how kann beispielsweise durch Schulungen vermittelt werden oder auch durch Übergabe von Unterlagen. Je nach Vertragsgestaltung ist es möglich, dass das Patent zwar widerrufen wird oder wegen der Nichtzahlung von Jahresgebühren erlischt, der Empfänger aber trotzdem nicht berechtigt ist, das in den Schulungen erworbene Wissen ohne Zahlung weiterer Lizenzgebühren zu verwenden.

Zu diesen und anderen Fallstricken in Lizenzvereinbarungen beraten wir Sie gerne.

 

4.

Wir haben von einem Konkurrenten eine Lizenz an einem Patent genommen. Nun sollen die Herstellung und die Vermarktung des lizenzierten Produkts durch eine unserer Tochterfirmen übernommen werden. Ist das möglich?

Das hängt von der individuellen Vertragsgestaltung und dem anwendbaren Recht ab. Jedenfalls sollten Sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine Lizenz auf jeden Fall für alle Gesellschaften in dem Konzernverbund gilt.

Gerne prüfen wir Ihren Vertrag diesbezüglich. Bitte sprechen Sie uns an.

 

5.

Ein Patent eines Konkurrenten schützt verschiedene Bauformen einer Maschine. Wir würden gerne eine dieser Bauform selbst herstellen und vermarkten; die anderen Bauformen interessieren uns nicht. Ist es möglich, nur eine Lizenz für einen Teil des Patents zu nehmen?

Ja, auch der Gegenstand der Lizenz kann zwischen den Parteien im Wesentlichen frei vereinbart werden. Dabei ist es jedoch aus Sicht des Lizenznehmers wichtig, diesen Gegenstand genau zu definieren. Insbesondere sollten Modifizierungen in zu definierendem Ausmass auch von der Lizenz gedeckt sein.

Gerne arbeiten wir für Sie eine individuelle Lizenzvereinbarung aus. Bitte sprechen Sie uns an.

 

 

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