FAQ

Marken

 
Die folgenden Fragen zum Thema Marken werden uns von Mandanten häufig gestellt:

1.

Müssen wir einen Produktnamen unbedingt als Marke schützen lassen, damit wir ihn verwenden dürfen?

Nein. In einigen Ländern (z.B. Deutschland, Grossbritannien und USA) können Markenrechte unter bestimmten Voraussetzungen sogar durch blosse Benutzung eines Zeichens erworben werden. Allerdings können Sie die Verwendung des gleichen Zeichens durch Dritte meist leichter verhindern, wenn Sie über eine eingetragene Marke verfügen. 

 

2.

Wir haben den geplanten Produktnamen bereits ausgeplaudert. Müssen wir das Produkt jetzt umbenennen, damit wir Markenschutz erhalten können?

Nein. Im Gegensatz zu Patenten ist die vorzeitige Bekanntmachung des Zeichens kein Eintragungshindernis. Jedoch ist Vorsicht geboten: Es kommt immer wieder vor, dass Markenanmeldungen auf solche Zeichen durch Dritte hinterlegt werden, für die eine Markenanmeldung durch den eigentlichen Originator nicht oder zu spät vorgenommen wurde. Zwar sind bösgläubig angemeldete Marken löschungsreif. Die Bösgläubigkeit nachzuweisen kann jedoch im Einzelfall sehr schwierig sein.

Manchmal ist es vorteilhaft, wenn sich das Zeichen bereits vor der Anmeldung auf dem Markt etabliert hat: Ursprünglich nicht unterscheidungskräftige Zeichen können nämlich dennoch eingetragen werden, wenn Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden kann.

 

3.

Man findet verschiedene Kennzeichnungen: Was ist der Unterschied zwischen den beiden Symbolen ™ und ®?

Das Symbol ™ stammt ursprünglich aus dem angelsächsischen Rechtsraum und wird dort vor allem für unregistrierte Marken verwendet. Es wird auch in vielen anderen Ländern häufig dann als Hinweis darauf verwendet, dass eine Markenanmeldung eingereicht wurde, eine Marke jedoch noch nicht eingetragen wurde. Markenrechte entstehen durch die blosse Anbringung des ™ Symbols nicht; dies geschieht erst bei Eintragung der Marke. Allerdings kann die Kennzeichnung mit dem ™ Symbol im Streitfall helfen, z.B. unter dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Symbol ® hingegen kennzeichnet eine bereits eingetragene Marke. Wird das Symbol für noch nicht eingetragene Marken verwendet, so wird dies in vielen Ländern, insbesondere auch in der Schweiz als UWG-Verstoss angesehen.

 

4.

Jemand verletzt unsere Marke. Was können wir dagegen unternehmen?

Zunächst sollten einige Punkte überprüft werden:

Ist die Marke schon registriert, oder befindet sie sich noch im Anmeldungsverfahren?

In den meisten Ländern (unter anderem der Schweiz) kann man Dritten nur basierend auf einer eingetragenen Marke die Nutzung des Zeichens verbieten.

Ist die Marke eventuell löschungsreif?

Auch eine registrierte Marke kann verfallen – selbst wenn die amtlichen Verlängerungsgebühren fristgerecht entrichtet werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Marke vom Inhaber seit längerer Zeit nicht gebraucht wurde.

Für welche Waren / Dienstleistungen besteht tatsächlich Markenschutz?

Eine Marke geniesst im Regelfall keinen absoluten Schutz, sondern stets nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen. 

Schliesslich ist auch noch die Art und Weise der Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Verletzer mit Bedacht zu wählen: Man kann dem vermeintlichen Verletzer die Markeneintragung (nur) zur Kenntnis bringen, ihm eine sogenannte Berechtigungsanfrage senden oder gleich eine Abmahnung inkl. vorbereiteter Unterlassungserklärung zustellen. Welche Herangehensweise am erfolgversprechendsten ist, kommt auf den Einzelfall an. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.

 

5.

Jemand hat sich neulich ein Wort als Marke eintragen lassen, das wir seit vielen Jahren für eines unserer Produkt verwenden. Dürfen wir unser Produkt weiterhin so nennen? Können wir etwas gegen die Eintragung unternehmen?

In der Schweiz hat der ältere Benutzer einer Marke ein sogenanntes Weiterbenutzungsrecht: Hat er die Marke bereits vor der Hinterlegung der Markenanmeldung durch einen Dritten verwendet, so darf er diese Marke im bisherigen Umfang weiterbenutzen. Die Einschränkung auf den bisherigen Umfang kann in der Praxis durchaus hindernd sein.

Ein solches Weiterbenutzungsrecht gibt es jedoch nicht überall, insbesondere nicht in Deutschland. Selbst wenn jemand ein Zeichen dort bereits viele Jahre benutzt hat, bevor der Dritte eine Markenanmeldung hinterlegt, kann er wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen werden.

Bestand in der Schweiz keine eigene Vorbenutzung oder kann diese nicht nachgewiesen werden, so gibt es noch weitere Rechtsmittel: So kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung Widerspruch eingelegt werden. Ein solcher Widerspruch kann aber nur mit einer eigenen älteren Marke begründet werden (es wird nur auf sogenannte relative Schutzausschlussgründe geprüft). Alternativ dazu kann (auch nach der genannten Widerspruchsfrist) eine Löschungsklage eingereicht werden. Dort können dann auch weitere Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden – beispielsweise dass die Marke keine Unterscheidungskraft besitzt oder dass sie irreführend ist (also auch die sogenannten absoluten Schutzausschlussgründe).

 

 

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