Die seriöse Ausarbeitung einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht weniger aufwändig als die Ausarbeitung einer Patentanmeldung. Die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters ist jedoch wesentlich kürzer (in Deutschlang beträgt sie maximal 10 Jahre).
Zudem sind Gebrauchsmuster nicht in allen Ländern erhältlich (jedoch beispielsweise in AU, AT, BR, CN, CZ, DK, FI, FR, DE, GR, HU, IT, JP, PL, PT, KR, RU, ES, TW, TR), und viele Länder erlauben keine Verfahrensansprüche in Gebrauchsmustern.
Also nur Nachteile? Keineswegs:
Für manche Produkte ist der recht lange Patentschutz von maximal 20 Jahren gar nicht erforderlich. In solchen Fällen kann ein Gebrauchsmuster den kurzen Lebenszyklus eines Produkts zu vernünftigen Kosten eventuell adäquat abdecken: Gebrauchsmuster werden in den meisten Ländern nicht materiell geprüft, was die Kosten des Eintragungsverfahrens gering hält.
Gebrauchsmuster können sogar die letzte Möglichkeit sein, überhaupt noch Schutz zu erlangen: Im Gegensatz zu Patenten im Europäischen Rechtsraum stehen bei Gebrauchsmustern häufig Neuheitsschonfristen zur Verfügung (in Deutschland beispielsweise 6 Monate). Es kann also noch ein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster erwirkt werden, obschon die Erfindung bereits öffentlich gemacht wurde.
Zudem ist das Eintragungsverfahren schnell und unkompliziert. Wenn rasch ein durchsetzbares Schutzrecht gewünscht ist, kann die Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer parallel anhängigen Patentanmeldung den Druck auf einen Verletzer erheblich erhöhen.
Gebrauchsmuster in der strategischen Betrachtung nicht einfach unberücksichtigt zu lassen, nur weil es sich um materiell ungeprüfte Schutzrechte handelt, das gehört für uns jedenfalls auch zum: